Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Allgemeine Geschäftsbedingungen


pdf - Download


1. Allgemeines

1.1. Irmi Schätz BSc ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in A-4064 Oftering und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 2288 eingetragen.

1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Hebamme Irmi Schätz, BSc (im Weiteren „Wahlhebamme“) und der Schwangeren/Wöchnerin (im Weiteren „Klientin“) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.


2. Vertragsabschluss

2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen der Wahlhebamme und der Klientin kommt nach erfolgter Unterzeichnung des Behandlungsvertrages zu Stande. Die Wahlhebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.


3. Vertragsgegenstand

3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrages ergibt sich aus dem zwischen der Wahlhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungspaket.

3.2. Die Wahlhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin erfolgt. Termine in der Ordination der Wahlhebamme werden gesondert vereinbart und finden in der Ordination in der Hopfenstraße 9, 4064 Oftering statt.


4. Mitwirkungspflichten der Klientin

4.1. Die Klientin ist verpflichtet, der Wahlhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Wahlhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin sowie des/der Neugeborenen bzw. Säuglinge notwendig sind. Die Wahlhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen.

4.2. Die Klientin hat der Wahlhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen. Diese Mitwirkungspflicht trifft die Klientin auch bei den darauffolgenden Anamnesen.

4.3. Die Klientin verpflichtet sich, der Wahlhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4.4. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Wahlhebamme gemäß § 7 HebG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

4.5. Bei Verhinderung der Wahlhebamme sucht diese eine Vertretungshebamme. Ist diese Vertretung der Klientin nicht recht, muss sich die Klientin selbst um eine Vertretung kümmern.

4.6. Sollte die Klientin die Wahlhebamme nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet, Kontakt mit der von der Wahlhebamme genannten Ersatzperson aufzunehmen.

4.7. Sollte die Wahlhebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin nicht unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet, die telefonische Kontaktaufnahme mit der Wahlhebamme weiterhin zu versuchen.

4.8. Die Kontaktaufnahme sollte ausschließlich per Telefonat erfolgen. Die Verwendung von Messenger Diensten (whatsApp, Signal, etc.) ist zu vermeiden.

4.9. Die Wahlhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.


5. Termine

5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.

5.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grund nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Wahlhebamme persönlich oder telefonisch mitzuteilen.

5.3. Wird der Termin nicht innerhalb oben genannter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so wird das vereinbarte Honorar pro Behandlungsstunde dennoch fällig. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.

5.4. Die Wahlhebamme behält sich vor, dass sie vom vereinbarten Termin bis zu 20 Minuten abweichen darf ohne die Klientin darüber im speziellen zu informieren. Kommt es zu einer größeren Abweichung vom vereinbarten Termin wird die Klientin von der Wahlhebamme per Telefon oder SMS im Voraus informiert.


6. Vertretungsbefugnis

6.1. Die Wahlhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Wahlhebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht.

6.2. Durch eine Vertretung entstehen der Klientin keine anderen Kosten als die mit der Wahlhebamme vereinbarten. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Kilometergeld, das in jedem Fall nach tatsächlicher Anfahrt verrechnet wird.

6.3. Bei Verhinderung der Wahlhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Wahlhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.


7. Haftung

7.1. Die Wahlhebamme haftet nicht für Schäden aus leicht fahrlässigem Verschulden, ausgenommen Personenschaden.


8. Versicherungspflicht

8.1. Gemäß der Aufklärungspflicht nach §9a HebG wird darauf hingewiesen, dass die Wahlhebamme im Rahmen ihrer Berufsausübung haftpflichtversichert ist.


9. Dienstverhinderung

9.1. Im Falle von Krankheit oder langfristiger Abwesenheit hat die Wahlhebamme der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanter Abwesenheit spätestens zwei Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

9.2. Über einen geplanten Urlaub informiert die Wahlhebamme zeitgerecht. Mögliche Optionen bezüglich Vertretung (von der Wahlhebamme gestellt oder eigene Wahl der Klientin) werden separat vereinbart.


10. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege

10.1. Die von der Wahlhebamme erbrachten Leistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Wahlhebamme mit der Erbringung der vereinbarten Leistung entsteht.

10.2. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Wahlhebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Wahlhebamme eine Vergütung gemäß Punkt 5.3.

10.3. Die Kosten der Leistungen der Wahlhebamme werden der Klientin mit der Aushändigung eines Preisspiegels zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als umsatzsteuerfreie Nettobeträge.

10.4. Private Krankenkassen (KFL, LKUF, …) oder Zusatzversicherungen haben eventuell höhere Tarife bzw. übernehmen größere Anteile an den Honoraren. Die Klientin informiert sich über den Krankenkassenanteil selbst und rechtzeitig.


11. Zahlungsbedingungen

11.1. Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne gesonderte Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt. Die Rechnungslegung erfolgt schriftlich per Mail. Diese Rechnung kann bei der betreffenden Krankenkasse und wenn vorhanden Zusatzversicherung eingereicht werden.

11.2. Im Falle eines Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von vier Prozent.

11.3. Die Wahlhebamme ist berechtigt, für jede Mahnung Mahnspesen in Höhe von zehn Euro in Rechnung zu stellen.


12. Vertragsauflösung

12.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.

12.2. Die Wahlhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne Angabe von Gründen beenden bzw. vom Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei die Wahlhebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge durch einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.

12.3. Die Wahlhebamme ist berechtigt, die Behandlung abzubrechen, insbesondere wenn die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

12.4. Jedenfalls bleibt der Kostenanspruch der Wahlhebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Leistung erhalten.


13. Vertragsänderungen

13.1. Vertragsänderungen können ausschließlich schriftlich erfolgen.


14. Datenschutz

14.1. Die Wahlhebamme ist aufgrund des Hebammengesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet und behandelt Ihre Gesundheits- und personenbezogenen Daten vertraulich. Ihre Daten werden entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung verarbeitet und gespeichert. Die elektronische Kommunikation (per E-Mail, SMS oder Whats App) kann Sicherheitslücken aufweisen und bedarf Ihrer Einwilligung, da ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff Dritter nicht möglich ist.

14.2 Die Klientin stimmt zu, dass Ihre persönlichen Daten von der Wahlhebamme zum Zwecke der Dokumentation und Abrechnung verarbeitet und gespeichert werden dürfen. Gemäß Art. 13 - 15 DSGVO besteht für die Wahlhebamme die Verpflichtung eine Übersicht über die im Verfahrensverzeichnis genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten erteilt werden.

14.3. Diese Einwilligung kann jederzeit bei der Wahlhebamme schriftlich widerrufen werden. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

14.4. Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht der Klientin eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist die Österreichische Datenschutzbehörde.


15. Gerichtsstand

15.1. Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in A-4020 Linz vereinbart.


16. Schlussbestimmungen

16.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt. Anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen treten jene, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. 16.2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten folgende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:

a) Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG)

b) Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)

Share by: